Feuchte Wände in Altbauwohnung

Feuchte Wände sind in einer Altbauwohnung nicht zwingend ein Mietmangel, wenn der Mietvertrag weder Angaben über die Beschaffenheit der Mietwohnung noch Zusicherungen enthält.

Entscheidend sind die zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen. So entschied das Amtsgericht Paderborn im September 2022 per Urteil in einem mietrechtlichen Streit.

Gegenstand des Rechtsstreits war eine im Erdgeschoss gelegene Altbauwohnung, Baujahr 1926. Obwohl die Wände im Sockelbereich und teilweise bis zur Höhe von 1 Meter feucht waren und auch Salzausblühungen auftraten, wertete das Gericht dies nicht als Mangel gemäß § 536 BGB.

Auch der Keller des Hauses war feucht. Der Mieter hatte den Vermieter zur Instandsetzung der feuchten Wände in seiner Mietwohnung und im Keller aufgefordert und die monatliche Miete um 50% gemindert. Die Ursache der Feuchtigkeit im Keller und der feuchten Wände in der Mietwohnung war jedoch zwischen Mieter und Vermieter streitig.

Das AG Paderborn entschied den Rechtsstreit jedoch zu Gunsten des Vermieters. Auch weil Mieter und Vermieter keine besonderen Vereinbarungen über die Beschaffenheit der Mieträume getroffen hatten, lag nach Ansicht des Gerichts kein Mietmangel vor.

Das Gericht folgte zudem der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof (BGH), wonach bei einem Altbau (nur) dann ein Mietmangel vorliegt, wenn der Zustand der Mieträume den zum Zeitpunkt der Errichtung geltenden Bauvorschriften und technischen Normen nicht entspricht.

Ein vom Gericht beauftragter Sachverständiger wies nämlich nach, dass die im Keller vorhandene Feuchtigkeit bauzeit- und bauarttypisch war. Die Feuchtigkeit in den Wänden der Mietwohnung war Folge einer fehlenden Horizontalabdichtung.

Bei ausreichender Lüftung, so der Sachverständige, würde jedoch kein Schimmel entstehen, sondern lediglich die vorhandenen Salzausblühungen. Die dadurch bedingte Ablösung des Wandputzes sei deshalb, so das Gericht, auch unerheblich und berechtige den Mieter deshalb nicht zur Mietminderung (AG Paderborn, Urteil v. 30.09.22, Az. 51 C 90/21).


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