Gerümpel im Flur

Das im Flur abgestellte und abgelegte Gegenstände bzw. „Gerümpel“ anderer Hausbewohner einen Mieter nicht zur Mietminderung berechtigt, stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main im April 2023 klar.

Der Eigentümer und Vermieter eines Gebäudes, welches zum Teil aus Büros und Wohnungen bestand, hatte eine Mieterin auf Zahlung rückständiger Miete verklagt. Die Mieterin hatte die Miete gemindert, weil im Flur im Erdgeschoss von anderen Hausbewohnern regelmäßig „Gerümpel“ abgestellt wurde.

Das OLG Frankfurt a. M. entschied jedoch in letzter Instanz zu Gunsten des Vermieters, dass das Verhalten anderer Hausbewohner zwar Anlass für Beanstandungen sein könne, dem Vermieter aber nicht zugerechnet werden könne.

In einem Haus mit mehreren Mietwohnungen seien derartige Konflikte vorprogrammiert und mit dem Gebot der Rücksichtnahme abzuwägen. Beeinträchtigungen durch im Flur abgestellte Gegenstände, wie Kinderwagen, Schuhe, Ranzen, Tüten etc., gingen nur in Ausnahmefällen über die als sozialadäquat hinzunehmenden Beeinträchtigungen durch andere Hausbewohner hinaus.

Nach Ansicht des OLG lagen keine über das sozialadäquate Maß hinausgehenden Beeinträchtigungen zu Lasten der Mieterin vor, so dass die Minderung der monatlichen Mietzahlungen nicht gerechtfertigt war (OLG Frankfurt a. M., Urteil v. 18.04.23, Az. 2 U 43/22).


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