Dass eine nachträgliche Vereinbarung eines Vermieters und seines Mieters über die Fälligkeit der Miet- und der Betriebskostenzahlungen schriftlich erfolgen muss, stellte das Oberlandesgericht Hamburg im Januar 2023 klar.
Denn bei der Fälligkeit der Miete und der monatlichen Zahlungen auf die Betriebskosten handelt es sich um einen wesentlichen Teil eines Mietvertrages.
Ein Mieter von Gewerberäumen und sein neuer Vermieter stritten darüber, ob eine nachträglich getroffene Vereinbarung über die Fälligkeit der Zahlung der monatlichen Miete und der monatlichen Vorauszahlungen auf die Betriebskosten rechtswirksam war.
2014 hatte der Mieter mit dem früheren Vermieter mündlich vereinbart, dass die Fälligkeit der Mietzahlungen zukünftig vom dritten Werktag eines Monats auf den fünften Werktag eines Monats verschoben würde. Die monatlichen Zahlungen auf die Betriebskosten sollten fortan erst am 15. eines Monats fällig sein.
Der nachfolgende Eigentümer und Vermieter wollte diese Vereinbarung nicht akzeptieren und bestand auf Einhaltung der ursprünglich im Mietvertrag festgelegten Zahlungstermine.
Das OLG Hamburg stellte zu Lasten des Mieters fest, dass die Abänderung der Fälligkeit von Miet- und Betriebskostenvorauszahlungen eine wesentliche Änderung eines Mietvertrages darstellt. Daher muss eine solche Abänderung eines Mietvertrages schriftlich erfolgen.
Die im Mietvertrag ursprünglich vereinbarten Fälligkeitstermine waren somit nicht wirksam zu Gunsten des Mieters abgeändert worden (OLG Hamburg, Beschluss v. 24.01.23, Az. 4 U 141/22).