Tod eines Mieters verschwiegen – Kündigung des Vermieters gerechtfertigt

Wenn der Lebenspartner eines Mieters dem Vermieter dessen Tod verschwiegen hat, ist der Vermieter zur Kündigung berechtigt. Dies stellte das Amtsgericht München im Oktober 2022 klar.

Das betreffende Mietverhältnis hatte seit 1975 bestanden. Die Mieterin, die im September 2020 verstorben war, hatte mit ihrem Lebenspartner in der Mietwohnung gelebt. Der Partner hatte den Vermieter aber erst über ein Jahr nach dem Tod der Mieterin über die Veränderung informiert.

Daraufhin kündigte der Vermieter das Mietverhältnis außerordentlich und verlangte Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den dort verbliebenen Lebenspartner. Denn der Vermieter hatte nun erhebliche Zweifel an dessen Zuverlässigkeit und Vertragstreue.

Das AG München bestätigte im späteren Räumungsprozess, dass zu Gunsten des Vermieters ein wichtiger Grund gemäß § 563 Abs. 4 BGB für die Kündigung bestand.

Gemäß § 563 Abs. 4 BGB liegt ein wichtiger Grund, der den Vermieter zur Kündigung berechtigt, vor, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses für den Vermieter unzumutbar ist. Auch Zweifel an der Zuverlässigkeit eines Mieters können eine Unzumutbarkeit begründen.

Ein in einer Mietwohnung lebender Angehöriger, so das AG München, muss den Vermieter zeitnah über den Tod seines Mieters in Kenntnis setzen (AG München, Urteil v. 12.10.22, Az. 417 C 9024/22).


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