Betriebskostenabrechnung: Position „Hausmeister/Garten/Treppe“ ist formell unwirksam

Das Amtsgericht Hamburg entschied im Dezember 2022 per Urteil, dass eine Kostenposition „Hausmeister/Garten/Treppe“ in einer Betriebskostenabrechnung formell unwirksam ist, da es sich hierbei um eine unzulässige Mischposition handelt.

Im vom AG Hamburg entschiedenen Rechtsstreit hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten verklagt. Die gezahlten Vorauszahlungen des Mieters erreichten die Höhe der tatsächlich entstandenen Betriebskosten nicht.

Der Mieter hielt die zu Grunde liegende Betriebskostenabrechnung des Vermieters jedoch für formell unwirksam, da die Abrechnung eine Kostenposition „Hausmeister/Garten/Treppe“ enthielt.

Das AG Hamburg entschied zu Gunsten des Mieters, dass die Kostenposition

„Hausmeister/Garten/Treppe“ tatsächlich formell unwirksam war. Das Gericht verwies auf Sinn und Zweck der Ziff. 14 zu § 2 BetrKV. Die Abrechnung einer Position „Hausmeister/Garten/Treppe“ ist formell unwirksam, da es sich hierbei um eine unzulässige Mischposition handelt.

Grundsätzlich hat sich eine Betriebskostenabrechnung an den Ziffern der Betriebskostenverordnung zu orientieren. Die Einschränkung in Ziff. 14 zu § 2 BetrKV, nämlich „soweit Arbeiten vom Hauswart ausgeführt werden, dürfen die Kosten für Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16 nicht angesetzt werden“, bedeutet aber auch, dass Arbeitsleistungen nach den Nr. 2 bis 10 und 16, die vom Hausmeister ausgeführt werden, bei den Hausmeisterkosten abgerechnet werden dürfen (AG Hamburg, Urteil v. 21.12.22, Az. 49 C 149/22).


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